Immer wieder werden Befürchtungen laut, dass das Recht der Bürger auf Auskunft Ämter und Behörden lahmlegen könnte. Doch die Verwaltungen können in begründeten Fällen die Auskunft verweigern – und sich ansonsten die Kosten für ihre Mühen ersetzen lassen. Thomas Hofer, Akademischer Direktor an der Universität München, beleuchtet die Vorschriften zum Auskunftsersuchen in Bayern.

Entscheidungen des Staates, der Gemeinden und vieler anderer öffentlicher Träger und Stellen zu hinterfragen und eigene Interessen und Rechte vertreten zu können, sind wichtige Elemente im demokratischen Entscheidungsprozess, können aber zugleich einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter darstellen. Während die Informationsfreiheit darauf abzielt, das öffentliche Informationsinteresse durch Offenlegung von Daten zu befriedigen, verfolgt der Datenschutz das Gegenteil: Eine Offenlegung soll gerade verhindert werden. Der Inhaber des Persönlichkeitsrechts soll selbst darüber bestimmen, wer wann was über ihn weiß.

Allgemeine gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten Vorschriften zur Informationsfreiheit ergeben sich auf Bundesebene aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von 2006, dem Umweltinformationsgesetz (UIG) von 1994 und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) von 1997. Allgemeine Informationszugangsrechte haben mittlerweile auch viele Bundesländer eingeführt, mehrheitlich in Form eines eigenen Informationsfreiheitsgesetzes. Flankiert werden diese Normen durch spezialgesetzliche Auskunftspflichten wie etwa des Grundbuchamts (§12 GBO) oder aus den Landespressegesetzen.

Das Auskunftsersuchen in Bayern
Der bayerische Gesetzgeber hat sich für eine besonders schlanke Lösung entschieden und einen Zugangsanspruch in einer einzigen Vorschrift im Datenschutzrecht geregelt, nämlich in Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG). Daneben können sich Auskunftsansprüche auch aus einer gemeindlichen Informationsfreiheitssatzung ergeben. Unterlagen, auf die sich das Auskunftsrecht richten könnte, sind beispielsweise die Sitzungsunterlagen öffentlicher Sitzungen des Gemeinderats, gemeindliche Haushaltspläne, gemeindliche Baumkataster, Schreiben der Staatsministerien an nachgeordnete Behörden oder auch Baugenehmigungsakten.
Der Antrag auf Auskunft wird bei derjenigen Stelle gestellt, die über die Informationen verfügt bzw. bei der diese vermutet werden. Er bedarf keiner vorgeschriebenen Form. Jeder kann das allgemeine Recht auf Auskunft geltend machen. Es kommt weder auf die Volljährigkeit noch auf einen bestimmten Wohnsitz an. Auch organisierte Personenmehrheiten wie etwa Vereine können zu den Berechtigten zählen.
Wer kann welche Auskünfte einfordern?
Antragsteller müssen zunächst ihre Identität angeben. Außerdem müssen sie die begehrten Informationen möglichst genau beschreiben. Zu unbestimmte Anträge können abgelehnt werden oder eine hohe Bearbeitungsdauer und Gebührenfolge auslösen.
Antragsteller müssen außerdem ein „berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse“ glaubhaft darlegen, d.h. ihr Auskunftsinteresse nachvollziehbar schildern. Hieran darf die Verwaltung aber keine überzogenen Anforderungen stellen, insbesondere müssen die Antragsteller ihr Interesse nicht beweisen. Ein berechtigtes Interesse kann im Grundsatz jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein, also rechtlich, wirtschaftlich oder ideell. Der allgemeine Auskunftsanspruch soll allerdings keine kommerzielle Verwertung ermöglichen, insbesondere keinen Handel mit Verwaltungsdaten. Deshalb darf das Interesse nicht auf die entgeltliche Weiterverwendung gerichtet sein.

Wann darf/muss die Auskunft verweigert werden?
Art. 39 Abs. 3 Nr. 2 BayDSG bestimmt, dass „einem […] besonderen Amtsgeheimnis unterliegende Datei- und Akteninhalte“ dem Recht auf Auskunft nicht unterliegen. Besondere Verschwiegenheitspflichten ergeben sich etwa aus dem Steuergeheimnis, aus dem Sozialgeheimnis sowie im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von Personaldaten. In anderen Fällen muss die Verwaltung prüfen, ob das Transparenzinteresse oder ein diesem entgegengesetztes Vertraulichkeitsinteresse Vorrang erhält. Beispiele sind der Schutz personenbezogener Daten von Dritten oder der Schutz von Sicherheitsbelangen.
Im Übrigen darf die Behörde einen Informationszugang grundsätzlich nur aus den gesetzlich festgelegten Gründen verweigern. Bei einer größeren Zahl von Dokumenten kann nach Art. 39 Abs.1 Nr. 3 der Bearbeitungsaufwand entgegenstehen. Die Behörde muss ihre Weigerung jedoch stets begründen und dem Antragsteller gegenüber darlegen, warum sie die Auskunft nicht antragsgemäß erteilt.

Rechtsfolgen des Auskunftsanspruchs
Besteht ein Auskunftsanspruch, entscheidet die öffentliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, in welcher Form dieser erfüllt wird, ob durch mündliche oder schriftliche Auskunft, Gewährung von Akteneinsicht, Überlassung von Kopien oder auf andere Weise. Wenn die Verwaltung Akteneinsicht gewährt, bedeutet dies nicht, dass der Inhalt fotografiert werden darf.
Art. 39 Abs. 5 BayDSG sieht für die Auskunftserteilung die Erhebung von Gebühren nach dem Kostengesetz vor. Auskünfte einfacher Art sind nicht kostenpflichtig (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kostengesetz). Für die Fertigung von Fotokopien und/oder für das Einscannen mit anschließendem Versand per E-Mail kann die Verwaltung Auslagen geltend machen. Antragsteller sind also gut beraten, sich vor der Antragstellung zu erkundigen, welche Kosten auf sie zukommen.
Einfache Auskünfte sollten innerhalb weniger Tage erteilt und Anträge, mit denen Auskunft in einem größeren Umfang begehrt wird, innerhalb von drei Monaten bearbeitet sein. Die Überschreitung dieser Frist ist für die Behörde mit dem Risiko einer Untätigkeitsklage verbunden.
Verweigert eine Behörde den Informationszugang, kann sich der Antragsteller an den Datenschutzbeauftragten der öffentlichen Stelle wenden sowie den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen.

Fazit
In Bayern darf jede Bürgerin und jeder Bürger um amtliche Auskünfte ersuchen. Für eine Verweigerung müssen dezidierte Gründe vorliegen, etwa Verschwiegenheitspflichten wie das Steuer- oder das Sozialgeheimnis. Zu einer Ämter-Blockade dürfte es aber schon deshalb nicht kommen, weil sich die Behörden die Kosten für umfangreiche Auskünfte ersetzen lassen können. Vom Ersuchen um Auskünfte, die sie nicht wirklich benötigen, werden die allermeisten Bürgerinnen und Bürger daher wohl absehen.

Autor: Thomas Hofer, Akademischer Direktor am Rechtsinformatikzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München

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