Im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), europaweit in Kraft seit dem 25. Mai 2018, ergeben sich weiterhin Problematiken für Ämter und Behörden in Deutschland. Eine davon betrifft die Einwilligungserklärung von Bürgerinnen und Bürgern zur Verarbeitung ihrer persönliche Daten: Die zentrale Frage dabei: Sind „alte“ Einwillgungen, die vor dem Inkrafttretten der DSGVO abgegeben wurden, weiterhin gültig?
Zum Thema gibt es unterschiedliche Stellungnahmen der Datenschutzbehörden. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz veröffentlichte  ein Kurzpapier, in dem ausgewählte Fragen zur Einwilligung aufgearbeitet wurden. Praxishinweise rundeten das Papier ab. Auch die Datenschutzkonferenz (DSK), also die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, hat ein Kurzpapier erstellt, das sich mit der Einwilligung beschäftigt. Darin werden unter anderem sowohl die Voraussetzungen und Unterschiede zu dem bis zum 24. Mai 2018 geltenden Recht behandelt, als auch die Problematik der Fortgeltung von Einwilligungen. In der Praxis ist vielen Verantwortlichen unklar, ob eine Einwilligung in die Verarbeitung als „Reserve“ bei ungeklärter Rechtsgrundlage eine gute Idee ist oder womöglich mehr schadet als nutzt. Die DSK warnt in diesem Zusammenhang: Falls eine Einwilligung unwirksam sei, könne sich der Datenverarbeiter nicht auf andere Rechtsgrundlagen stützen, also auch nicht auf die „Wahrung berechtigter Interessen“, da dies gegen die „Grundsätze der Fairness und Transparenz“ verstoße.
Die exakt gegenteilige Position vertritt jedoch der hessische Datenschutzbeauftragte: Er führt aus, dass es häufig schwierig sein könne, die gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung zweifelsfrei zu bestimmen. Dann sei es sicherer und transparenter, wenn vorsorglich eine Einwilligung eingeholt werde.
Solange die Aufsichtsbehörden noch nicht zu einer einhelligen Position gefunden haben, dürfte beides vertretbar sein. Wie immer kommt es dabei auf die ausreichende Dokumentation (Rechenschaftspflicht, insbesondere die Verfahrensbeschreibung) an. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund von Einwilligungen hat für öffentliche Stellen (weiterhin) untergeordnete Bedeutung. Besonders zu achten ist auf eine rechtzeitige und verständliche Information der betroffenen Personen. Dies umfasst auch die Belehrung über das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Weiterhin ist eine sachgerechte Dokumentation essentiell. Was bereits vorliegende Einwilligungen betrifft, sollte kritisch überprüft werden, ob diese auch unter der DSGVO wirksam bleiben oder nach Maßgabe des neuen Rechts nochmals einzuholen sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Beschäftigungskontext eingeholte / erteilte Einwilligungen weiterhin der Schriftform bedürfen.
Autor: Thomas Hofer, Akademischer Direktor am Rechtsinformatikzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München

    Verpassen sie keine Beiträge mehr!

    Wenn Ihnen dieser Beitrag gefällt, abonnieren Sie unsere Newsletter. Dann entgeht Ihnen kein Insidas Artikel mehr.

    Datenschutzhinweis

    Mit dem Abonnement des Newsletters messen wir auch Reichweite und Erfolg, um diesen noch interessanter zu gestalten. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ausführliche Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

    Tipps zur Nutzung der Webanalytik-Plattform Matomo

    Tipps zur Nutzung der Webanalytik-Plattform Matomo

    Tipps zur Einstellung Matomo ermöglicht das Tracking von Webseitenbesucherinnen und -besuchern mittels Cookies oder JavaScript. Auch im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von Schutzmechanismen in Webbrowsern ist ein Tracking per JavaScript dem Tracking durch...

    read more
    Rechtliche Anforderungen an den Einsatz von Microsoft 365

    Rechtliche Anforderungen an den Einsatz von Microsoft 365

    Teil 1: Microsoft 365: Aufsichtsbehörden im Fokus – Was sagen die Datenschützer?   Dies ist der Auftakt einer Beitragsreihe zur rechtskonformen Nutzung von Anwendungen und Diensten der cloudbasierten „Produktivitätsplattform“ Microsoft 365 (Word, Excel,...

    read more
    Versand von Newslettern durch öffentliche Stellen

    Versand von Newslettern durch öffentliche Stellen

    Häufig bedienen sich öffentliche Stellen für die Kommunikation mit Bürgern der Möglichkeit eines "Newsletter". Beispiele hierfür sind der behördliche Presseverteiler oder die aktuellen Kundeninformationen durch gemeindliche Tourismusbüros. Für die Nutzung solcher...

    read more
    Datenschutzkonforme Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen

    Datenschutzkonforme Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen

    Grundsätzlich müssen über die Sitzungen der Gemeinderäte, der Kreistage und ihrer beschließenden Ausschüsse Niederschriften gefertigt werden siehe (Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Abs. 2 Satz 2...

    read more