Mit dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grund­verordnung (DSGVO) entstand vielfach erhebliche Un­sicher­heit, welche daten­schutz­rechtlichen Anforderungen beim Thema Foto­grafieren von Personen zu beachten sind. Dem möchte der Landes­beauftragte für den Daten­schutz und die Informations­freiheit Baden-Württem­berg (LfDI BW) mit der am 17.09.2019 veröffent­lichten Broschüre „Foto­grafieren und Daten­schutz – Kompakt und praxis­orientiert“ entgegenwirken.

Darin beschäftigt er sich insbesondere mit der Frage, ob nach Wirksamwerden der DSGVO die Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) noch anwendbar sind und auf welcher Rechtsgrundlage Fotos angefertigt und verbreitet werden dürfen.

Aus gegebenem Anlass teilt er darin auch seine Einschätzung zum Thema „Fotografieverbot an Schulen“ mit:

„Ein generelles Fotografierverbot ist sicher keine vernünftige Lösung. Die Schule kann z.B. in einem Elternbrief oder im Rahmen der Veranstaltung darauf hinweisen, dass Fotos von einem Schulfest nicht ohne die Erlaubnis der fotografierten Personen ins Netz gestellt werden dürfen. Alternativ könnte die Schule auch darum bitten, während der Veranstaltung nicht zu fotografieren, und gleichzeitig anbieten, am Ende der Veranstaltung an einem bestimmten Ort der Schule Fotos anfertigen zu können. Auf diese Weise können Personen, die nicht fotografiert werden wollen, dies vermeiden, indem sie diesem Ort fernbleiben. Will die Schule selbst Fotos der Veranstaltung veröffentlichen, hat sie freilich in der Regel die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, die sich auf das jeweils zur Veröffentlichung verwendete Medium beziehen muss.“

Die für die Praxis wertvolle Broschüre ist unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/fotografieren-und-datenschutz/ kostenfrei als PDF abrufbar.

Autor: Thomas Hofer, Akademischer Direktor am Rechtsinformatikzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München

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