Am 27.06.2019, kurz vor der parla­mentarischen Sommer­pause, ver­ab­schie­dete der Bundes­tag das zweite Daten­schutz­anpassungs- und Um­setzungs­gesetz (2. DSAnpUG), am 20.09.2019 stimmte auch der Bundesrat zu. Das Gesetz nimmt in über 150 Fach­gesetzen fast aller Ressorts Änderungen vor.

Zu den Regelungsschwerpunkten zählen dabei insbesondere Anpassungen von Begriffsbestimmungen und von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie Regelungen zu den Betroffenenrechten. Zudem schafft das verabschiedete Gesetz auch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Mit dem Argument des Bürokratieabbaus für kleine Betriebe und Vereine wurde die Grenze der Bestellpflicht für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG) von 10 auf 20 Personen, die ständig personenbezogene Daten verarbeiten, erhöht.

Berufsverbände wie z.B. die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) und führende Datenschutzrechtler haben im Gesetzgebungsprozess vor einer Aufweichung der Bestellpflicht gewarnt: Die Befreiung von der Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten im Betrieb führe nämlich keineswegs zu einem Wegfall allgemein geltender datenschutzrechtlicher Pflichten. Den Schutz der Rechte und Freiheiten Betroffener und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hat nach außen gegenüber den Betroffenen nicht der Datenschutzbeauftragte, sondern der Verantwortliche zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2; Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Am Ende werde mit dem Wegfall eines Datenschutzbeauftragten nicht Bürokratie, sondern Kompetenz und Sachverstand abgebaut. Auch ohne gesetzliche Bestellpflicht sind Unternehmen und Einrichtungen daher gut beraten, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Neben technischen Änderungen am BDSG wird auch § 26 BDSG an einer Stelle verändert, die für die Personalarbeit im Unternehmen praxisrelevant ist: So entfällt in § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG das Schriftformerfordernis für die Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis und wird durch die Wörter „hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen“ ersetzt. Die Nachweispflicht für das Vorhandensein einer rechtskonformen Einwilligung besteht davon unabhängig fort.

Neben dem verabschiedeten Gesetz fordert die Große Koalition die Bundesregierung zudem auf, Art. 85 DSGVO (Verarbeitung zu journalistischen Zwecken) auch für die Bereiche auszugestalten, die nicht Gegenstand der Mediengesetze der Länder sind. Damit etwa Blogger und andere freie Journalisten rechtssicher arbeiten können, soll diese Regelungslücke zeitnah geschlossen werden. Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Vorhabens wird dies nun aber im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens erfolgen, um das ansonsten sehr technische Anpassungsgesetz mit seinen zahlreichen Änderungsartikeln nicht zu überfrachten.

Autor: Thomas Hofer, Akademischer Direktor am Rechtsinformatikzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München

    Verpassen sie keine Beiträge mehr!

    Wenn Ihnen dieser Beitrag gefällt, abonnieren Sie unsere Newsletter. Dann entgeht Ihnen kein Insidas Artikel mehr.

    Datenschutzhinweis

    Mit dem Abonnement des Newsletters messen wir auch Reichweite und Erfolg, um diesen noch interessanter zu gestalten. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ausführliche Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

    Tipps zur Nutzung der Webanalytik-Plattform Matomo

    Tipps zur Nutzung der Webanalytik-Plattform Matomo

    Tipps zur Einstellung Matomo ermöglicht das Tracking von Webseitenbesucherinnen und -besuchern mittels Cookies oder JavaScript. Auch im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von Schutzmechanismen in Webbrowsern ist ein Tracking per JavaScript dem Tracking durch...

    read more
    Rechtliche Anforderungen an den Einsatz von Microsoft 365

    Rechtliche Anforderungen an den Einsatz von Microsoft 365

    Teil 1: Microsoft 365: Aufsichtsbehörden im Fokus – Was sagen die Datenschützer?   Dies ist der Auftakt einer Beitragsreihe zur rechtskonformen Nutzung von Anwendungen und Diensten der cloudbasierten „Produktivitätsplattform“ Microsoft 365 (Word, Excel,...

    read more
    Versand von Newslettern durch öffentliche Stellen

    Versand von Newslettern durch öffentliche Stellen

    Häufig bedienen sich öffentliche Stellen für die Kommunikation mit Bürgern der Möglichkeit eines "Newsletter". Beispiele hierfür sind der behördliche Presseverteiler oder die aktuellen Kundeninformationen durch gemeindliche Tourismusbüros. Für die Nutzung solcher...

    read more
    Datenschutzkonforme Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen

    Datenschutzkonforme Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen

    Grundsätzlich müssen über die Sitzungen der Gemeinderäte, der Kreistage und ihrer beschließenden Ausschüsse Niederschriften gefertigt werden siehe (Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Abs. 2 Satz 2...

    read more