Im November 2017 richtete der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Stefan Brink, einen Twitter-Account für seine Behörde ein und twitterte seit dem mit großem Erfolg zu aktuellen Themen aus der Welt des Datenschutzes und der Informationsfreiheit. Mit dem neuen Angebot wollte der LfDI seine Zielgruppen noch besser mit aktuellen Informationen erreichen, in direkten Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern treten und sich besser mit anderen Institutionen und öffentlichen Stellen vernetzen. Dies gelang ihm auch von Beginn an. Im Januar 2020 zählte der Twitter-Account (@lfdi_bw) über 5.500 Follower.
Nach eigenen Angaben war die die Twitter Nutzung dabei eingebettet in ein ganzes Maßnahmenpaket, mit dem die Behörde ihrer Richtlinie zur Nutzung Sozialer Medien gerecht werden wollte.
Ende Dezember 2019 gab der LfDI BW seinen Rückzug aus Twitter bekannt. Brink sah sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2019, Az. BVerwGE 6 C 15/18, nicht mehr in der Lage, den Auftritt seiner Behörde auf Twitter vertreten zu können. Nach der Entscheidung des BVerwG ist der Betreiber einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook für die bei Aufruf dieser Seite ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG a.F. und damit potenzieller Adressat einer Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F.
Nach Übertragung der Konsequenzen dieser Entscheidung auf die Situation der sozialen Netzwerke insgesamt und damit auf den Twitter-Auftritt des LfDI BW entscheidet sich Brink, den Account nicht mehr länger zu betreiben und zum 31.01.2020 zu löschen. Ob, wie und wann andere Behörden diesen Schritt ebenfalls gehen werden (müssen), ist noch nicht klar abzusehen.