Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 31. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ziel des Gesetzes ist der Ausbau des bislang lückenhaften und unzureichenden Schutzes von Whistleblowern (zum Gesetzgebungsverfahren).

Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen („hinweisgebender Personen“), die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über bestimmte Verstöße (u.a. Verstöße gegen das Strafrecht; gegen bußgeldbewehrte Vorschriften zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit oder zum Schutz von Beschäftigten sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte) erlangt haben und diese Informationen an die gesetzlich vorgesehenen Meldestellen melden oder gegenüber der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes offenlegen. Darüber hinaus sind weitere Personen geschützt.

Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle, an die sich die Beschäftigten wenden können, besteht für alle privaten Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Bereits ab 2. Juli 2023 müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten die internen Meldestellen und die von ihnen zu betreibenden Meldekanäle eingerichtet haben. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben hierzu noch Zeit bis 17. Dezember 2023.

Im öffentlichen Sektor sind im Bereich der Bundes- und Landesverwaltung die betreffenden Organisationseinheiten nach den HinSchG ausnahmslos zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet, und zwar ab 2. Juli 2023. Nach verbreiteter Ansicht besteht diese Verpflichtung bereits heute, da Deutschland die insoweit unbedingten und klaren Vorgaben der EU-Whistleblower (WB)-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) verspätet mit dem HinSchG umgesetzt hat. Wie das HinSchG bestimmt, gilt für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Unternehmen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Nach der WB-Richtlinie können die Mitgliedstaaten Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner oder weniger als 50 Beschäftigten (d.h. Beamten, öffentlichen Bediensteten und anderen Personen die im öffentlichen Sektor arbeiten) von der Einrichtungspflicht ausnehmen. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls welche Vorschriften hierzu in den Ländern erlassen werden. Nach der WB-Richtlinie besteht allerdings entsprechend der genannten Auffassung bereits heuteeine Einrichtungspflicht auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, unabhängig von deren Beschäftigten- und Einwohnerzahl, solange keine Ausnahmeregelung vorliegt.

In Fachkreisen wird den Kommunen empfohlen, die Einrichtung einer internen Meldestelle auch dann ernsthaft zu erwägen, wenn sie vom Gesetzgeber von der Einrichtungspflicht ausgenommen werden sollten.

    Verpassen sie keine Beiträge mehr!

    Wenn Ihnen dieser Beitrag gefällt, abonnieren Sie unsere Newsletter. Dann entgeht Ihnen kein Insidas Artikel mehr.

    Datenschutzhinweis

    Mit dem Abonnement des Newsletters messen wir auch Reichweite und Erfolg, um diesen noch interessanter zu gestalten. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ausführliche Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

    Tipps zur Nutzung der Webanalytik-Plattform Matomo

    Tipps zur Nutzung der Webanalytik-Plattform Matomo

    Tipps zur Einstellung Matomo ermöglicht das Tracking von Webseitenbesucherinnen und -besuchern mittels Cookies oder JavaScript. Auch im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von Schutzmechanismen in Webbrowsern ist ein Tracking per JavaScript dem Tracking durch...

    read more
    Rechtliche Anforderungen an den Einsatz von Microsoft 365

    Rechtliche Anforderungen an den Einsatz von Microsoft 365

    Teil 1: Microsoft 365: Aufsichtsbehörden im Fokus – Was sagen die Datenschützer?   Dies ist der Auftakt einer Beitragsreihe zur rechtskonformen Nutzung von Anwendungen und Diensten der cloudbasierten „Produktivitätsplattform“ Microsoft 365 (Word, Excel,...

    read more
    Versand von Newslettern durch öffentliche Stellen

    Versand von Newslettern durch öffentliche Stellen

    Häufig bedienen sich öffentliche Stellen für die Kommunikation mit Bürgern der Möglichkeit eines "Newsletter". Beispiele hierfür sind der behördliche Presseverteiler oder die aktuellen Kundeninformationen durch gemeindliche Tourismusbüros. Für die Nutzung solcher...

    read more
    Datenschutzkonforme Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen

    Datenschutzkonforme Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen

    Grundsätzlich müssen über die Sitzungen der Gemeinderäte, der Kreistage und ihrer beschließenden Ausschüsse Niederschriften gefertigt werden siehe (Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Abs. 2 Satz 2...

    read more