Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 31. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ziel des Gesetzes ist der Ausbau des bislang lückenhaften und unzureichenden Schutzes von Whistleblowern (zum Gesetzgebungsverfahren).

Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen („hinweisgebender Personen“), die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über bestimmte Verstöße (u.a. Verstöße gegen das Strafrecht; gegen bußgeldbewehrte Vorschriften zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit oder zum Schutz von Beschäftigten sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte) erlangt haben und diese Informationen an die gesetzlich vorgesehenen Meldestellen melden oder gegenüber der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes offenlegen. Darüber hinaus sind weitere Personen geschützt.

Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle, an die sich die Beschäftigten wenden können, besteht für alle privaten Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Bereits ab 2. Juli 2023 müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten die internen Meldestellen und die von ihnen zu betreibenden Meldekanäle eingerichtet haben. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben hierzu noch Zeit bis 17. Dezember 2023.

Im öffentlichen Sektor sind im Bereich der Bundes- und Landesverwaltung die betreffenden Organisationseinheiten nach den HinSchG ausnahmslos zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet, und zwar ab 2. Juli 2023. Nach verbreiteter Ansicht besteht diese Verpflichtung bereits heute, da Deutschland die insoweit unbedingten und klaren Vorgaben der EU-Whistleblower (WB)-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) verspätet mit dem HinSchG umgesetzt hat. Wie das HinSchG bestimmt, gilt für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Unternehmen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Nach der WB-Richtlinie können die Mitgliedstaaten Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner oder weniger als 50 Beschäftigten (d.h. Beamten, öffentlichen Bediensteten und anderen Personen die im öffentlichen Sektor arbeiten) von der Einrichtungspflicht ausnehmen. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls welche Vorschriften hierzu in den Ländern erlassen werden. Nach der WB-Richtlinie besteht allerdings entsprechend der genannten Auffassung bereits heuteeine Einrichtungspflicht auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, unabhängig von deren Beschäftigten- und Einwohnerzahl, solange keine Ausnahmeregelung vorliegt.

In Fachkreisen wird den Kommunen empfohlen, die Einrichtung einer internen Meldestelle auch dann ernsthaft zu erwägen, wenn sie vom Gesetzgeber von der Einrichtungspflicht ausgenommen werden sollten.

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