Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten waren schon im „alten“ Datenschutzrecht verankert (vgl. etwa Art. 16 Abs. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung). Im Vergleich dazu sieht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Art. 13 und 14 DSGVO jedoch deutlich umfassendere Informationspflichten vor.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (Datenschutz-Aufsichtsbehörde für die Öffentlichen Stellen in Bayern) hat kürzlich eine lesenswerte Orientierungshilfe zu Informationspflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung veröffentlicht (abrufbar unter https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/OH_Informationspflichten.pdf).
Darin werden viele im Zusammenhang mit den Informationspflichten nach Art. 13, 14 EU-Datenschutzgrundverordnung derzeit auch zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder diskutierte Fragestellungen behandelt und mit Praxisbeispielen erläutert.
Auch wenn die Orientierungshilfe für Unternehmen in Bayern keinen rechtlich bindenden Charakter hat, beinhaltet diese dennoch zahlreiche praktische Empfehlungen, an denen sich auch Unternehmen orientieren können.

Autor: Thomas Hofer, Leiter der Rechtsinformatik an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München